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Sind die Erben unbekannt, kann das Nachlaßgericht gemäß § 1960 Abs. 1 S. 2 , Abs. 2 BGB für denjenigen, der Erbe wird, einen Nachlaßpfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Dem Nachlaßgericht ist der Erbe unbekannt, wenn mehrere Personen als Erbe in Betracht kommen und sich der Richter nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer von ihnen Erbe geworden ist.
OLGZ 1989, 144 DRsp I(170)72a-b FamRZ 1989, 547 Rpfleger 1989, 238 [...]