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Im britischen Recht ist es jederzeit zulässig, daß der Name geändert wird. Allerdings kann dies nicht gegenüber dem Standesbeamten erklärt werden. Daher ist eine analoge Anwendung des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bei einer Eheschließung in Großbritannien nicht möglich. Eine analoge Anwendung des Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist aber möglich, wenn eine Ehe zwischen einem Deutschen und einem deutsch-ausländischen Ehepartner im Ausland geschlossen wurde, ohne daß eine Erklärung über die Namensführung in der Ehe abgegeben wurde. In diesem fall kann durch nachträgliche Erklärung gegenüber dem deutschen Standesbeamten bestimmt werden, daß sich die Namensführung nach dem Recht des Staates richtet, dem ein Ehegatte auch angehört.
BayObLGZ 1989 Nr. 62 FamRZ 1990, 405 NJW 1990, 642 NJW-RR 1190, 330 NJW-RR 1990, 330 [...]
Das deutsche Recht läßt eine Verdeutschung ausländischer Adelsbezeichnungen nicht zu. Selbst wenn sich aus dem früheren ungarischen Recht eine Befugnis zur Verdeutschung ausländischer Adelsbezeichnugen ergeben haben sollte, kann sich ein Namensträger darauf nicht berufen, wenn er anstelle des ungarischen das deutsche Personalstatut erworben hat.
Vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 1990, 43 . BayObLGZ 1989 Nr. 26 FamRZ 1990, 43 [...]