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1. Auch der Unterhaltsanspruch eines nach altem Recht geschiedenen Ehegatten (hier nach § 58 EheG) ist in zwei Stufen zu ermitteln, nämlich durch Feststellung des eheangemessenen Bedarfs einerseits und Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit, das heißt des ungedeckten Bedarfs unter Berücksichtigung eigener anrechenbarer Einkünfte andererseits. 2. Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung. Nachträgliche Einkommensänderungen sind bei der Bedarfsberechnung nur zu berücksichtigen, soweit sie bereits in der Ehe angelegt waren. 3. Die Grundsätze über die Anwendung der Anrechnungs- und der Differenzmethode gelten ebenfalls. 4. Die Frage, ob und inwieweit sich der nachträgliche Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen auf seiten des Verpflichteten auf den Bedarf des Berechtigten auswirkt, kann offenbleiben, wenn die Parteien selbst in den zurückliegenden Jahren den Unterhalt jeweils an die durch Wegfall von unterhaltsberechtigten Kindern erhöhte Leistungsfähigkeit angepaßt haben. 5. Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt kann nach altem Recht nicht geltend gemacht werden. Diese Leistungen sind erstmals durch das Eherechtsreformgesetz am 1.7.1977 eingeführt worden, § 1578 Abs. 2, 3 BGB. Eine Beteiligung des Unterhaltsverpflichteten an den entsprechenden Aufwendungen des Berechtigten ist auch nicht über die Figur des trennungsbedingten Mehrbedarfs und durch Vorwegabzug vom anzurechnenden Einkommen des Berechtigten möglich.

OLG Bamberg (2 UF 190/89) | Datum: 09.08.1989

EzFamR BGB § 1578 Nr. 29 FamRZ 1990, 172 [...]

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