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»A. a. Der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung setzt unter anderem voraus, daß dem Steuerzahler die Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Diese Gründe müssen von außen, d.h. von seinem Willen unabhängig auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann. b. Aus rechtlichen Gründen entsteht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltsverpflichtung. Im Sinne des Steuerrechts auch dann nicht, wenn die Partner eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben. c. Tatsächliche Gründe können bei Katastrophen, Gesundheits- und Lebensbedrohungen auftreten. Aber auch sittliche Gründe liegen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht generell vor. Sie lassen sich nur dann annehmen, wenn zu dem Tatbestand des Zusammenlebens und des gemeinsamen Wirtschaftens noch hinzukommt, daß die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Unterhaltsgewährung an den Partner als unausweichlich erscheinen lassen. Dies kann der Fall sein, wenn die Lebensgemeinschaft auf längere Dauer angelegt ist und die Bedürftigkeit durch Pflegedienste für den anderen Partner oder ein gemeinsames Kind entstanden ist. B. a. Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1985 ist zu dem Kind der Lebensgefährtin, das im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, ein Pflegekindverhältnis i.S. des § 32 Abs. 4 Nr 3 EStG 1977 anzunehmen, so daß die Voraussetzungen für die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages vorliegen. b. Für die Zeit ab 1986 ist die Rechtslage allerdings anders; vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986. C. Die Einkommensteuer kann auf Antrag ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltsgehilfin erwachsen und zu dem Haushalt ein noch nicht 18-jähriges Kind gehört (§ 53 a Abs. 1 EStG 1979). Die

BFH (III R 205/82) | Datum: 27.10.1989

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte seit dem Streitjahr 1977 mit Frau V, mit der er 1979 die Ehe schloß, in eheähnlicher Gemeinschaft. Zu dem gemeinsamen Haushalt, den vereinbarungsgemäß Frau V führte, [...]

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