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Formelle oder materielle Rechtsmittel der Genehmigung selbst haben grundsätzlich keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Mitteilung; die Folge des § 55 FGG tritt unabhängig von etwaigen Fehlern im Genehmigungsverfahren ein. Dies gilt jedoch nicht, wenn im übrigen nicht einmal die Mindestanforderungen erfüllt sind, die an ein rechtstaatliches Verfahren gestellt werden müssen. Sind Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem Aspekt mehr richtig vertretbar und drängt sich der Schluß auf, daß die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht, ist für die Wirkung des § 55 FGG kein Raume mehr. Dies gilt aber nicht bereits bei Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen die Entscheidung nicht allein auf der offensichtlichen Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, sondern das Genehmigungsverfahren darüber hinaus so zahlreiche weitere Rechtsfehler enthält, daß nicht einmal mehr die an ein rechtsstaatliches Verfahren zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind. Es ist zulässig, daß der beurkundene Notar als Bevollmächtigter des Pflegers die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung entgegennimmt, diese in dessen Namen dem Vertragspartner mitteilt und für diesen die Mitteilung der Genehmigung als sogenannter Doppelbevollmächtigter in Empfang nimmt. Dem steht die Vorschrift des § 181 BGB nicht entgegen. Zum Wirksamwerden der Genehmigung ist jedoch erforderlich, daß der Doppelbevollmächtigte seinen Willen äußerlich erkennbar macht, die Genehmigung sich selbst als dem Vertreter des anderen Teils mitzuteilen; hierfür genügt, daß vom genehmigten Vertrag durch Einreichung beim Grundbuchamt Gebrauch gemacht wird.

BayObLG (BReg 3 Z 40/89) | Datum: 22.06.1989

FamRZ 1989, 1113 [...]

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