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Enthält eine Regelung über eine Anwartschaft auf Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung eine Limitierungsklausel, wonach das betriebliche Ruhegeld unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Grenze einer Gesamtversorgung nicht übersteigen darf, so muß die Höchstbetragsbegrenzungsklausel auch im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Es genügt insoweit, daß sie sich auf die Höhe der betrieblichen Altersversorgung auswirken kann. Es ist deshalb auch im Versorgungsausgleich eine Alternativberechnung anzustellen. Sodann ist der sich aus beiden Berechnungsvarianten ergebende niedrigere Wert zugrunde zu legen. Im Limitierungsfall stellen sich Betriebsrente und gesetzliche Rente als Gesamtversorgung dar. Im Falle einer Gesamtversorgung ist der Ehezeitanteil der Betriebsrentenanwartschaft nach der VBL-Methode zu ermitteln. Ist die betriebliche Altersversorgung im Anwartschaftsstadium volldynamisch, die Einkommensdynamik aber davon abhängig, daß der Arbeitnehmer betriebszugehörig bleibt, ist die Dynamik auch nach Betriebsrentenrecht nicht bestandsgeschützt (§ 2 Abs. 5 BetrAVG), so daß keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, die zugesagte Ruhegelddynamik aufrechtzuerhalten. In diesem Fall kann die Betriebsrente nicht als im Anwartschaftsstadium volldynamisch behandelt werden im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S.3 BGB. Ein nach Ende der Ehezeit tatsächlich realisierter Dynamisierungswertzuwachs kann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG oder eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfaßt und ergänzend zum Ausgleich gebracht werden.
Die Revision zum BGH ist eingelegt worden. FamRZ 1989, 402 [...]
Die wiederverheiratete Mutter haftet gegenüber ihrem minderjährigen Kind, das beim Vater lebt auf Zahlung von Barunterhalt. Das gilt selbst dann, wenn sie ein weiteres 11jähriges Kind aus der geschiedenen Ehe betreut. Gemäß § 1609 BGB besteht eine gleichrangige Unterhaltsberechtigung beider Kinder. Die Mutter ist deshalb verpflichtet, neben der Haushaltsführung in der neuen Ehe ihre Arbeitskraft einzusetzen, um wenigstens einen Teil des Barunterhaltsbedarfs sicherzustellen. Neben der Betreuung eines 11jährigen Kindes ist ihr zumindest eine Aushilfstätigkeit zumutbar, die es ihr erlaubt, den Mindestunterhalt zu zahlen.
vgl. auch BGH NJW 1982, 175 ; BGH NJW 1986, 1869 . NJW-RR 1989, 968 [...]