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a. Geltung der allgemeinen Behauptungs- und Beweiglastregeln für Verfahren zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nur im Falle des zweiseitigen summarischen Verfahrens (nach Anhörung des Gegners), hingegen nicht im einseitigen summarischen Beschlußverfahren (vor Anhörung des Gegners).
OLG Frankfurt/Main (3 WF 208/88) | Datum: 14.09.1988
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