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BayObLG (1 Z 76/87) | Datum: 27.04.1988
»Mit dem Tod der [Adoptiv-]Mutter ist die elterliche Sorge nicht gemäß § 1681 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den [Adoptiv-]Vater übergegangen, weil die Mutter gemäß § 1671 BGB sorgeberechtigt war. Deshalb hat das VormGer. eine [...]