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BayObLG (3 Z 113/87) | Datum: 09.10.1987
(d) »Eine Pflegschaft endet nach §§ 1919 , 1920 BGB grundsätzlich mit ihrer Aufhebung durch das VormGer. Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endet jedoch mit deren Erledigung kraft Gesetzes, [...]