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Da Unterhaltsansprüche nur dann auf das den Unterhaltsvorschuß gewährende Land übergehen, wenn dieses tatsächlich den Unterhalt erbringt, bleibt die Aktivlegitimation des Unterhaltsberechtigten für eine Klage auf künftigen Unterhalt unberührt.
Vgl. BGH - IVb ZR 598/80 - vom 07.10.1981, FamRZ 1982, 23 FamRZ 1987, 859 [...]