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A. Bekommt ein Kind (Enkelkind) anläßlich seiner Heirat eine Wohnungseinrichtung von seinen Eltern und Großeltern zugewendet, so handelt es sich nicht um ein Hochzeitsgeschenk, sondern um eine Ausstattung. Die Vorschrift setzt die Begründung einer selbständigen Wirtschaftsmöglichkeit voraus, wozu die Grundausstattung eines neuen Haushaltes dient. Der Gesetzgeber geht in einem solchen Fall davon aus, daß solche Ausstattungen in das Alleineigentum des Kindes des Zuwendenden fällt. Ist im Einzelfall gewollt, daß das eingeheiratete Kind Miteigentümer werden soll, so muß die Zuwendung besonders verfügt werden. B. Wenden Eltern oder andere Verwandte einem (künftigen) Ehegatten anläßlich der Hochzeit die Wohnungseinrichtung zu, so steht diese für die Verteilung des Hausrats im Alleineigentum des Empfängers. In der Regel ist nicht davon auszugehen, daß die Zuwendung auch an den anderen Ehegatten erfolgen soll. In diesem Fall hat bei einer Trennung der Eigentümer gem. § 1361a Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Hausrats. Bei der Prüfung nach § 1361a Abs. 1 Satz 2 BGB, welche Gegenstände dem anderen Ehegatten zu belassen sind, spielt auch die Dauer der Ehe eine Rolle. War sie - wie im hier entschiedenen Fall - nur sehr kurz, ist dem anderen Ehegatten nur das Notwendigste zu belassen.

OLG Köln (4 UF 64/86) | Datum: 17.04.1986

B. Für die Frage der Eigentumsverhältnisse am Hausrat ist auch von Bedeutung, ob der während der Ehe angeschaffte Hausrat in das Miteigentum beider Ehegatten übergegangen ist. Dies ist nach BGH (FamRZ 1991, 923 ) nicht [...]

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