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A. a. § 1361b BGB eröffnet das Zuweisungsverfahren sowohl in den Fällen, in denen die Ehegatten schon getrennt leben, als auch dann, wenn die Trennung erst herbeigeführt werden soll. b. Das Zuweisungsverfahren ist deshalb auch dann möglich, wenn sich die Eheleute zwar zunächst geeinigt haben, dann aber Streit über die Einigung entsteht. B. Die Anforderungen an die »schwere Härte« für die Alleinzuweisung der Ehewohnung sind geringer, wenn ein Ehepartner zunächst freiwillig ausgezogen ist, weiter eine andere Wohnung unterhält und die Mitbenutzung der Ehewohnung nicht mit dem Ziel der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt.
FamRZ 1987, 77 LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 10 LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 2 [...]