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Ein nichteheliches Kind hat keinen Anspruch auf Änderung des Namens in einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Doppelnamen, auch dann nicht, wenn das Kind in Gemeinschaft mit beiden Elternteilen lebt und diese ihrerseits ständig zusammenleben wollen.
BVerwG (7 B 47/86) | Datum: 11.04.1986
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