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»1. Im Verfahren betreffend die Beischreibung eines Randvermerks zum Geburtenbuch über die Adoption sind die Adoptiveltern beteiligt. 2. Im Verfahren nach § 45 PStG betreffend die Beischreibung eines Randvermerks über die Adoption sind die leiblichen Eltern auch bei einer Adoption mit schwachen Wirkungen jedenfalls dann beteiligt, wenn es auch um die Namensführung des Angenommenen und darum geht, wie dessen bisheriger Familienname lautet, der seinem neuen Namen hinzugefügt werden soll. 3. In Fragen der Staatsangehörigkeit sind familienrechtliche Vorfragen grundsätzlich unselbständig anzuknüpfen. 4. Der Name einer Person richtet sich grundsätzlich nach deren Personalstatut. Offen bleibt, ob dieses auch dem Adoptionsstatut vorgeht. 5. Bei der Beurteilung namensrechtlicher Fragen sind familienrechtliche Vorfragen unselbständig anzuknüpfen (Anschluß an BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576). 6. Zur Namensführung nach griechischem Recht. 7. Wird eine Volljährigenadoption ausgesprochen, obwohl der Angenommene in Wahrheit noch minderjährig ist, so ist das Adoptionsdekret ohne Rücksicht auf etwa fehlende Einwilligungen zunächst wirksam; es treten jedoch nur die Wirkungen der Volljährigenadoption ein. 8. Im Verfahren nach § 45 PStG ist das Gericht grundsätzlich an einen wirksamen Adoptionsbeschluß gebunden. Ob dies bei der Entscheidung über die Anfügung des Familiennamens nach § 1757 Abs. 2 BGB auch für die Frage gilt, wie der bisherige Familienname des Angenommenen lautet, bleibt offen.«

BayObLG (BReg 3 Z 6/86) | Datum: 07.05.1986

§ 1757 Abs. 2 BGB wurde durch das Familiennamenrechtsgesetz vom 16.12.1993 geändert zum § 1757 Abs. 4 BGB FamRZ 1986, 1042 StAZ 1986, 318 [...]

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