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1. Das Unterbleiben der Adoption durch die Pflegeeltern kann für ein Pflegekind im Einzelfall unverhältnismäßig nachteilig sein, selbst wenn es in einer guten Pflegefamilie lebt, ohne daß die konkrete Gefahr einer Herausnahme besteht. 2. Durch eine Adoption werden engere Beziehungen zwischen Adoptiveltern und Kind begründet, als sie bei Aufrechterhaltung eines dauernden Pflegeverhältnisses bestehen. Es ist für ein Kind vorteilhaft, rechtliche Klarheit und Sicherheit in seinen Beziehungen zu den bisherigen Pflegeeltern zu erlangen.
Vgl. BayObLG, Beschluß vom 30.1.1990, Az. BReg. 1 a Z 79/89, FamRZ 1990, 799 FamRZ 1986, 1042 [...]