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Rechtsgebiet
Gericht
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a. Eine Umgangsbefugnis steht nicht den sonstigen Verwandten zu: nicht den Geschwistern und nicht den Großeltern. b. Daher kommt ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen von § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen, also der Sorgeberechtigte das Umgangsbestimmungsrecht mißbraucht.
OLG Hamm (15 W 417/84) | Datum: 11.02.1985
Berechnung der Haftungsquoten des Barunterhalts beider Eltern gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind
BGH (IVb ZR 69/84) | Datum: 06.11.1985
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