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Es besteht ein schutzwürdiges Interesse für die Änderung des Familiennamens eines scheinehelichen Kindes in den Geburtsnamen der Mutter, die ihren Geburtsnamen dem Familiennamen als Begleitnamen angefügt hatte und nach der Scheidung an der Führung des Familiennamens aus beruflichen Gründen festhält.
BVerwG (7 C 2/84) | Datum: 05.09.1985
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