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1. Der beklagte Unterhaltsschuldner gibt Anlaß zur Klage im Sinne des § 93 ZPO, wenn er der vorgerichtlichen Aufforderung des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes zur Errichtung eines kostenfreien Titels beim Kreisjugendamt nicht nachkommt. 2. Das gleiche gilt für den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten in Bezug auf die Aufforderung zur Errichtung eines kostengünstigen Titels beim Notar. 3. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Errichtung eines notariellen Titels auf eigene Kosten ergibt sich aus §§ 1361 Abs. 4, !360a Abs. 4 BGB. 4. Ist über die anerkannten Unterhaltsbeträge durch Teilanerkenntnisurteil entschieden und enthält das Schlußurteil neben einer Klageabweisung nur noch die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit, so ist es trotzdem nach § 99 Abs. 2 ZPO im Kostenpunkt mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, da auch ein solches Urteil 'auf Grund eines Anerkenntnisses' ergangen ist. . Auch wenn der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltspflicht freiwillig nachkommt, hat das minderjährige Kind einen Anspruch auf Titulierung seiner Unterhaltsforderung. Der Unterhaltsschuldner gibt Anlaß zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO wenn er seine Mitarbeit an der Errichtung eines gebührenfreien Unterhaltstitels durch das Jugendamt verweigert ( vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluß vom 21.09.1981, 4 WF 86/81, NJW 1982, 946 ). Entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf ( Urteil vom 22.03.1984, 4 UF 3/84, FamRZ 1984, 725 ) steht der Kostentragungspflicht des Unterhaltsschuldners in diesem Fall nicht entgegen, daß neben dem minderjährigen Kind auch gleichzeitig dessen gesetzliche Vertreterin ihren Unterhaltsanspruch gleichzeitig einklagt. Werden auch die Unterhaltsansprüche des Ehegatten oder des getrenntlebenden Ehegatten verfolgt, so ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, auch für die Kosten der Beurkundung dieses Unterhaltstitels aufzukommen ( so auch OLG Karlsruhe, Beschluß vom

OLG Frankfurt/Main (4 UF 278/83) | Datum: 14.09.1984

EzFamR ZPO § 93 Nr. 1 FamRZ 1984, 1230 [...]

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