Bitte aktivieren Sie JavaScript und laden Sie dann die Seite erneut!
AG Mettmann (41 F 62/84) | Datum: 16.11.1984
»Die elterliche Sorge [für den 1979 geborenen Sohn der in Scheidung lebenden Parteien ] war gemäß § 1671 Abs. 2 BGB auf die AntrSt. zu übertragen, da diese Regelung dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Die [...]