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A. Eine Hochrechnung des als Anfangsvermögen einzusetzenden Wertes der Nacherben-Anwartschaft auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes zum Ausgleich der Kaufkraftentwertung scheidet aus, wenn der Wert des Anfangsvermögens bereits durch den Wert des Endvermögens bestimmt wird. B. Zum Anfangsvermögen zählt nicht die durch Kauf erworbene Anwartschaft des Nacherben, auch wenn der Kauf im Hinblick auf eine vorweggenommene Erbauseinandersetzung erfolgt. Der Erwerb im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist nicht gleichbedeutend mit dem Erwerb von Todes wegen selbst.
FamRZ 1984, 481 LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 75 LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 76 [...]
Die Zurückweisung des Aufhebungsantrags der Mutter ist gerechtfertigt, wenn die Mutter den Kindesvater nicht angeben kann, weil sie es von Anfang an bewußt unterlassen hat, sich in irgendeiner Weise Kenntnis von dessen Person zu verschaffen.
DRsp I(167)310f FamRZ 1984, 99 MDR 1984, 315 NJW 1984, 617 [...]