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Es hat keine Bedeutung, ob die Parteien ihre Vereinbarung als Ehevertrag gewertet haben. Ein Ehevertrag liegt auch dann vor, wenn die gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten im Innenverhältnis ihre Ausgleichsansprüche formgerecht regeln und dadurch der Güterstand berührt werden kann.
BayObLG (AR 29/83) | Datum: 19.08.1983
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