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A. Ein Ehegatte überträgt dem anderen sein Vermögen oder seine Einkünfte nicht schon dadurch, daß er ihm die Verwaltung über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt überläßt. B. Fehlen konkrete Absprachen, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der Ehegatte, der die Einkünfte des anderen vewaltet, diese in sinnvoller Weise für die gesamte Familie anzulegen hat, soweit sie nicht zur Haushaltsführung im weitesten Sinne gebraucht werden.
FamRZ 1983, 1250 LSK-FamR/Hülsmann, § 1364 BGB LS 1 LSK-FamR/Hülsmann, § 1364 BGB LS 2 [...]