Sortieren nach
a. Nach der Entziehung der Personensorge kann u.U. zusätzlich das Recht der nichtehelichen Mutter zum Umgang mit ihrem Kind nach § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen werden. b. Über den Ausschluß des Umgangsrechts entscheidet das nach wie vor zuständige Vormundschaftsgericht.
DRsp IV(480)185e FamRZ 1982, 958 MDR 1982, 763 Rpfleger 1982, 284 [...]