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A. Selbst wenn ein Unterhaltsverpflichteter seine Erwerbstätigkeit hat einschränken dürfen wegen der Betreuungsbedürftigkeit der bei ihm lebenden ehegemeinsamen Kinder, um die Betreuung dieser Kinder in größerem Umfang persönlich wahrnehmen zu können, würde dies nicht zur Folge haben, daß das Einkommen aus der über das gebotene Maß hinaus ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben müsse. Die Frage, in welchem Umfang ein solches (Mehr-)Einkommen bei der Unterhaltsbemessung anzurechnen ist, muß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. B. Das Einkommen aus einer trotz der Kinderbetreuung ausgeübten Berufstätigkeit kann unter Abzug des Betrages angesetzt werden, der für die infolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordenen anderweitigen Betreuung der Kinder aufgewendet werden mußte. Die dem in einem nach § 58 EheG entschiedenen Fall (FamRZ 1979, 210, 211 und FamRZ 1980, 771, 772) zugrundeliegende Billigkeitserwägung gilt in gleicher Weise in dem Fall, daß der Unterhaltspflichtige eine Erwerbstätigkeit ausübt und dafür die Kinder anderweitig betreuen läßt. Es können damit die Zuwendungen des Unterhaltspflichtigen für die bei ihm lebende Frau, die die Kinder mitversorgt, vom anzurechnenden Einkommen abgesetzt werden, im übrigen aber das Einkommen angerechnet werden. Eine derartige Berücksichtigung der konkreten Umstände wird in Fällen, in denen der berufstätige Ehegatte die mit seiner Berufstätigkeit verbundene Einschränkung der persönlichen Sorge für die Kinder dadurch ausgleicht, daß er die Kinder im erforderlichen Umfang gegen Entgelt anderweitig versorgen läßt, dem Grundsatz von Treu und Glauben besser gerecht als die pauschale Nichtanrechnung eines Teils des Einkommens.

BGH (IVb ZR 702/82) | Datum: 19.05.1982

B. Dabei steht, wie der BGH ausführt, der konkreten Bewertung des zusätzlichen Aufwandes für die Kinderbetreuung nicht entgegen, daß in bezug auf die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen [...]

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