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a. Die persönliche Anhörung nach § 50a Abs. 1 S. 2 soll über die Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (Art. 103, Abs. 1 GG) hinaus der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung dienen. Weil Sorgerechtsentscheidungen in besonderem Maße in die persönlichen Beziehungen eingreifen können, soll der Richter dadurch in die Lage versetzt werden, einen persönlichen Eindruck von dem Anzuhörenden zu gewinnen. b. Dementsprechend verpflichtet die persönliche Anhörung den Richter zur Herstellung eines mündlichen Kontakts, der ihm einen solchen Eindruck vermitteln kann, und verlangt von ihm eine intensivere Beschäftigung mit dem Anzuhörenden einschl. der Wahrnehmung von Eigenschaften, Verhaltensweisen, Ansichten, Bemerkungen und dergl. c. Das Ergebnis der Anhörung muß in einem Protokoll oder Aktenvermerk festgehalten werden, damit das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, die Würdigung des Beweisergebnisses auf Rechtsfehler sowie darauf zu überprüfen, ob und inwieweit entscheidungserhebliche Fragen erörtert wurden. Das Beschwerdegericht muß die Eltern nach § 50a Abs. 1 S. 2, 3 dann erneut persönlich (mündlich) anhören, wenn weder die Niederschrift über die Anhörung durch das Vormundschaftsgericht noch der sonstige Akteninhalt erkennen lassen, welchen persönlichen Eindruck diese Beteiligten hinterlassen haben, und/oder wenn im Beschwerdeverfahren noch neue, entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen worden sind.

BayObLG (BReg 1 Z 141/81) | Datum: 18.01.1982

Hinweis zu A Die zum Leitsatz a. vertretene Auffassung entspricht wohl der h.M. (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Vor § 50a Rn. 2 m.N. zum Meinungsstand). Zu Leitsatz c. wird auch die Meinung vertreten, daß es [...]

A. Die Prüfung einer Vereinbarung durch das Gericht gem. § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB ist auf ein Mindestmaß beschränkt. Nur dann, wenn die Vereinbarung offensichtlich nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist, oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt, soll die Genehmigung verweigert werden. Dabei ist die Unterhaltsregelung und die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten mit einzubeziehen. Das Genehmigungserfordernis stellt danach lediglich eine Inhaltskontrolle dar, die Nichtgenehmigung ist mithin die Ausnahme (Genehmigungspflicht). B. Das Verfahren über die Genehmigungserteilung für eine Vereinbarung gem. § 1587o BGB ist ein FGG-Verfahren und unterliegt damit der Amtsaufklärung gem. § 12 FGG. Diese findet jedoch dort ihre Grenze, wo es ein Verfahrensbeteiligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, die notwendigen Erklärungen abzugeben oder Beweismittel vorzulegen, um eine seinen Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen (hier: Wegfall des Sicherungsinteresses des ausgleichsberechtigten Ehegatten). Eine Grenze der Amtsermittlungspflicht ergibt sich auch daraus, daß nach dem Wortlaut des § 1587o BGB die Genehmigung nur zu verweigern ist, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung die vereinbarte Leistung offensichtlich nicht zur Sicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist. Die Grenze der »Offensichtlichkeit« gestattet es dem Gericht, sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auf eine überschlägige Nachprüfung zu beschränken (hier: auch zu Lasten der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung, da die Annahme nahelag, daß der vereinbarte Abschluß von Lebensversicherungen die ausgleichsberechtigte Ehefrau für den Fall der Erwerbsunfähigkeit nicht sicherstellte). C. Eine Vereinbarung nach § 1587o BGB ist nicht genehmigungsfähig, wenn (hier: beim

OLG Karlsruhe (18 UF 14/81) | Datum: 05.01.1982

C. Für die Absicherung der Erwerbsunfähigkeit ist zu beachten, daß ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur gegeben ist, wenn der Versicherte in [...]

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