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Eine notarielle Vereinbarung zwischen Eheleuten, in der sie nach zwanzigjähriger Ehe wechselseitig auf Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichten, ist wegen Verstoßes gegen § 138 BGB als nichtig anzusehen, wenn sie sich effektiv als einseitiger Verzicht der Ehefrau darstellt und wenn diese dabei ohne Gegenleistung auf beträchtliche Vermögenswerte verzichtet.
OLG Köln (14 UF 77/80) | Datum: 05.02.1981
krit. Anmerkung Hornhardt DNotZ 1981, 444 FamRZ 1981, 1087 LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 34 [...]
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