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BGH (5 StR 141/81) | Datum: 28.04.1981
Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die sachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils führt. Die Feststellungen ergeben nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Einflößen alkoholischer [...]