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Ein Rechtshilfeersuchen, mit dem ein anderes Gericht um Anhörung von Kindern nach § 50b FGG ersucht, darf von dem Rechtshilfegericht nicht abgelehnt werden. Nach § 158 GVG darf ein Rechtshilfeersuchen nur dann abgelehnt werden, wenn die Handlung schlechthin (in abstracto) aus Rechtsgründen unzulässig ist, während die Frage ihrer Zulässigkeit in concreto, d.h. ob die gesetzlichen Voraussetzungen in ihrer Vornahme im einzelnen Fall zutreffen, allein der Beurteilung durch das ersuchende Gericht unterliegt.
so die überwiegende Meinung (vgl. Keidel-Kuntze, § 50b Rn 17 m.N.). Rpfleger 1980, 391 [...]