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Ob die Höhe der Gegenleistung angemessen ist, läßt sich nur durch einen Vergleich der sich wahrscheinlich ergebenden Ausgleichsforderung und der vereinbarten Gegenleistung ermitteln. Eine Vereinbarung, die ihrer Art nach diese Prüfung nicht zuläßt (hier: Verpflichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei späterer Unverfallbarkeit seiner betrieblichen Altersversorgung anhand der dann gegebenen Auskünfte seines Arbeitgebers, den VA durch Abschluß einer Lebensversicherung zugunsten der ausgleichsberechtigten Ehefrau durchzuführen), kann nicht genehmigt werden; denn hier bleibt die Höhe der Ausgleichsforderung und die Gegenleistung offen.
FamRZ 1981, 804, 805 LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 31 [...]