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Wird das Ergebnis der persönlichen Anhörung nicht in der erforderlichen Weise in den Akten niedergelegt, ist dies ein Verfahrensfehler. a. Über die allgemeine, für persönliche Anhörungen jeder Art (§ 50a Abs. 1 S. 2) geltende Zielrichtung hinaus verfolgt die persönliche Anhörung der Eltern in den Fällen der §§ 1666, 1666a BGB noch einen weiteren Zweck, der im Gesetz ausdrücklich genannt wird. Es soll mit den Kindern geklärt werden, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Dieser besondere Zweck, der sich im Rahmen des § 12 FGG (Amtsermittlungsgrundsatz) bewegt, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 1666a BGB) zugeschnitten und trägt dem hohen Rang des als Grundrecht geschützten natürlichen Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) wie auch der Bedeutung von Eingriffen der staatlichen Gemeinschaft in die Familie und die elterliche Sorge Rechnung. b. Eine mündliche Anhörung ist von daher auch nach dem Gesetzeswortlaut zwingend vorgeschrieben. Das Beschwerdegericht darf auf eine nochmalige persönliche Anhörung der Eltern nur dann verzichten, wenn sich aus dem Anhörungsprotokoll der ersten Instanz oder aus dem sonstigen Inhalt der Akten ergibt, welchen persönlichen Eindruck die Eltern hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Ausübung der elterlichen Sorge hinterlassen haben und welche Möglichkeiten zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls erörtert wurden. Das gilt auch im Falle einer vorläufigen Anordnung. § 50a Abs. 3, der allgemein ein Absehen von der Anhörung aus schwerwiegenden Gründen zuläßt, berücksichtigt aber ausdrücklich die nicht gerade seltenen Fälle, in denen die Verhältnisse ein Zuwarten bis zu einem Anhörungstermin nicht gestatten, indem es für den Fall, daß die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug unterbleibt, nur deren unverzügliche Nachholung fordert. Hat das Vormundschaftsgericht wegen Eilbedürftigkeit von der persönlichen Anhörung der Eltern abgesehen, so muß

BayObLG (BReg 1 Z 56/80) | Datum: 21.07.1980

Hinweis zu D Anderer Ansicht ist das LG Düsseldorf (19 T 164/80 v. 6.6.1980, JurBüro, 1980, 1723): Danach ist es nicht gerechtfertigt, die nachträgliche notwendige Anhörung dem Beschwerdegericht zu überlassen. Denn [...]

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