Sortieren nach
Die Abgaberegelung des § 46 FGG sieht keinen unmittelbar kraft Gesetzes eintretenden Wechsel der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes vor. Ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG vorliegt, bestimmt sich nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Besonders kommt es darauf an, ob das übernahmeangegangene Gericht die Sache voraussichtlich leichter und zweckmäßiger führen kann, als dies bisher möglich war. Dabei ist entsprechend dem Zweck der Vormundschaft in erster Linie das Wohl des Mündels zu beachten. Es sind aber auch die Interessen des Vormundes an der Erleichterung seiner Amtsführung in Betracht zu ziehen, soweit dadurch die Belange des von ihm zu Betreuenden nicht beeinträchtigt werden. Ebenso kann das Interesse des Vormundschaftsgerichtes in einer fürden Mündel vorteilhafteren Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben mitbestimmend sein.
DRsp IV(470)192a FamRZ 1980, 290 MDR 1980, 325 NJW 1980, 1699 [...]