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a. Je länger die Trennung andauert, desto eher wird man dem nicht erwerbstätigen Ehegatten, falls er mit der Betreuung von Kindern nicht oder nicht mehr ausgelastet ist, zumuten können, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine solche Änderung in der Beurteilung wird insbesondere dann eintreten müssen, wenn man eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft vernünftigerweise nicht mehr erwarten kann. Auch die Zeitdauer der Trennung gehört zu den »persönlichen Verhältnissen« des nicht erwerbstätigen Ehegatten. b. Ein allgemein gültiger Zeitpunkt, ab dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, läßt sich allerdings wohl kaum bestimmen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. c. Vor Ablauf eines Trennungsjahres kann die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in aller Regel nicht verlangt werden. Spätestens nach Ablauf von drei Trennungsjahren wird man in Anbetracht der Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 2 BGB im allgemeinen aber erwarten können, daß der nicht erwerbstätige Ehegatte den ernsthaften Versuch unternimmt, sich ins Erwerbsleben (wieder-) einzugliedern.
FamRZ 1980, 245 (246) LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 35 [...]