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Der gegenüber dem Auskunftsanspruch des § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB unterschiedliche Anspruch auf Vorlage von Belegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann nur dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, wenn er eigens tituliert worden ist; die Verurteilung zur Auskunftserteilung (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB) genügt nicht.
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 41 Rpfleger 1980, 226 [...]