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A. Der eine Ausgleichsforderung geltend machende Ehegatte hat das Endvermögen des anderen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Soweit es sich um Sparguthaben handelt, genügt dabei der Nachweis des Guthabenbestandes und der Kontoinhaberschaft des Inanspruchgenommenen. Beruft sich dieser darauf, ein Teilbetrag des Sparguthabens werde von ihm nur treuhänderisch verwaltet, so trägt er die Beweislast hierfür. B. Der eine Ausgleichsforderung geltendmachende Ehegatte hat das Endvermögen des anderen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Soweit es sich um Sparguthaben handelt, genügt dabei der Nachweis des Guthabenbestandes und der Konto-inhaberschaft des Inanspruchgenommenen. Beruft sich dieser darauf, ein Teilbetrag des Sparguthabens werde von ihm nur treuhänderisch verwaltet, so trägt er die Beweislast hierfür.
FamRZ 1979, 432 LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 45 LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 44 [...]
a. Auch dann, wenn die Ehegatten (noch) nicht getrennt leben, kann die Ehe i.S. des § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert sein. b. Es kommt wesentlich darauf an, ob die Ehegatten noch bestehende Gemeinsamkeiten in ihrer subjektiven Einstellung als Lebensgemeinschaft ansehen. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist ein weit umfassender Begriff und sie ist auch dann beseitigt, wenn die Ehegatten oder einer von ihnen jede innere Zuneigung und jedes Verständnis für die Verpflichtung zur gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme verloren haben, so daß sie nur noch äußerlich zusammenleben.
FamRZ 1978, 592 LSK-FamR/Hülsmann, § 1565 BGB LS 5 NJW 1978, 1534 [...]