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Die Entscheidung über die Organspende eines Minderjährigen, der künstlich am Leben erhalten wird, betrifft nicht das Personensorgerecht, da dieses nämlich weder dem Sorgeberechtigten noch dem Vormundschaftsgericht, sondern den nächsten Angehörigen als Inhaber der Totensorge zusteht.
AG Berlin-Schöneberg (54 VII P 2038 NzS) | Datum: 05.09.1978
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