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a. Auch dann, wenn die Ehegatten (noch) nicht getrennt leben, kann die Ehe i.S. des § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert sein. b. Es kommt wesentlich darauf an, ob die Ehegatten noch bestehende Gemeinsamkeiten in ihrer subjektiven Einstellung als Lebensgemeinschaft ansehen. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist ein weit umfassender Begriff und sie ist auch dann beseitigt, wenn die Ehegatten oder einer von ihnen jede innere Zuneigung und jedes Verständnis für die Verpflichtung zur gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme verloren haben, so daß sie nur noch äußerlich zusammenleben.
FamRZ 1978, 592 LSK-FamR/Hülsmann, § 1565 BGB LS 5 NJW 1978, 1534 [...]