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A. Der Grundtatbestand des § 1565 Abs. 1 BGB findet vor Ablauf der Trennungszeit der Ehegatten von einem Jahr keine Anwendung, wenn nicht zugleich die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Ob die Ehegatten getrennt leben, beurteilt sich nach § 1567 BGB. § 1567 Abs. 2 BGB ist, obwohl dort nur auf § 1566 Bezug genommen wird, auch im Fall des § 1565 Abs. 2 BGB anzuwenden. B. Eheleute leben nach § 1567 BGB getrennt, wenn bei berufsbedingter Trennung ein Ehegatte dem anderen erklärt, er wolle mit ihm nicht mehr zusammenleben.
FamRZ 1978, 190 LSK-FamR/Hülsmann, § 1565 BGB LS 19 LSK-FamR/Hülsmann, § 1567 BGB LS 14 [...]