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Die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB ist eng auszulegen. Für die Annahme einer unzumutbaren Härte reicht das Vorbringen der Voraussetzungen des § 43 EheG a.F. in der Regel nicht aus.
OLG Saarbrücken (6 WF 73/77) | Datum: 07.11.1977
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