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Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
BGH (4 StR 133/76) | Datum: 29.04.1976
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