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»Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches als Voraussetzung für allgemeine Leistungen zur Sicherung des Unterhalts der Ehefrau während des Wehrdienstes ist der Zeitpunkt des Diensteintritts, wenn das Ereignis, das die Unterhaltspflicht begründet, in die Zeit vor dem Beginn des Wehrdienstes fällt; in diesem Falle kommt die Nachzeichnung einer Einkommensentwicklung während des Wehrdienstes nicht in Betracht.«
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, Vorinstanz: VG Düsseldorf, BVerwGE 42, 46 [...]