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Das Verlangen eines Zugewinnausgleichs ist dann grob unbillig, wenn die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur ein knappes Jahr gedauert hat, die Ausgleichspflichtige dem Ausgleichsberechtigten innerhalb dieser Zeit drei fabrikneue Pkw's gekauft und schließlich für den gemeinsamen Sohn, der mit einer Hasenscharte und einem Wolfsrachen geboren wurde und daher mehrmals operiert sowie psychiatrisch behandelt werden mußte, erhebliche finanzielle Mehraufwendungen hat.
FamRZ 1973, 657, 658 LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 30 [...]
»Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches als Voraussetzung für allgemeine Leistungen zur Sicherung des Unterhalts der Ehefrau während des Wehrdienstes ist der Zeitpunkt des Diensteintritts, wenn das Ereignis, das die Unterhaltspflicht begründet, in die Zeit vor dem Beginn des Wehrdienstes fällt; in diesem Falle kommt die Nachzeichnung einer Einkommensentwicklung während des Wehrdienstes nicht in Betracht.«
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, Vorinstanz: VG Düsseldorf, BVerwGE 42, 46 [...]