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Die Berufung gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 1615o BGB ist beim OLG einzulegen, weil 'Hauptsache' i.S. des § 937 ZPO jedenfalls auch der Statusprozeß ist.
OLG Köln (16 U 105/71) | Datum: 03.11.1971
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