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A. Veräußert ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Ehegatten Gegenstände des ehelichen Hausrats, so kann der Erwerber auch dann nicht gutgläubig das Eigentum erwerben, wenn die veräußerten Gegenstände dem anderen Ehegatten gehört haben. B. Dem Herausgabeanspruch des anderen Ehegatten kann der Erwerber kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen.
LSK-FamR/Hülsmann, § 1369 BGB LS 8 LSK-FamR/Hülsmann, § 1369 BGB LS 9 MDR 1968, 586 [...]