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Der Personensorgeberechtigte kann die Zustimmung zur Vernehmung des zur Zeugnisverweigerung nach § 383 Abs. 1 Nr.3 ZPO berechtigten, aber aussagebereiten Minderjährigen verweigern, wenn dieser die zum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche geistige Reife nicht besitzt.
BayObLG (BReg 1 b Z 64/66) | Datum: 17.10.1966
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