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»1. Ist der Ehename ein sog. Sammelname und fügt die Ehefrau gemäß § 1355 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzu, so besteht regelmäßig ein wichtiger Grund für die Gewährung des Doppelnamens auch an die anderen Familienmitglieder. 2. Enhält der Mädchenname der Ehefrau eine ehemalige Adelsbezeichnung, so kann auch diese den übrigen Familienangehörigen, die einen Zusatznamen zu ihrem Sammelnamen begehren, in der Regel nicht vorenthalten werden.«
Vorinstanz: II. VGH München, Vorinstanz: VG München, BVerwGE 20, 300 [...]