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A. Es kommt nicht darauf an, ob die Form des Rechtsgeschäfts zur Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung erforderlich ist; vielmehr genügt für die Ersetzung der Zustimmung, daß Zweckmäßigkeitsgründe für das Geschäft sprechen. B. Eine Benachteiligung, die an sich durch eine Vermögensverfügung im Sinne des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB für den anderen Ehegatten entsteht, kann unter Umständen durch Bedingungen, an die das Gericht die Ersetzung der Zustimmung knüpft, aufgehoben oder so wesentlich gemindert werden, daß kein ausreichender Grund mehr besteht, die Zustimmung zu verweigern.
FamRZ 1963, 521 LSK-FamR/Hülsmann, § 1365 BGB LS 22 LSK-FamR/Hülsmann, § 1365 BGB LS 31 [...]