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Der Zugewinnausgleich ist angesichts einer Eheverfehlung des Ausgleichsberechtigten nicht ohne weiteres grob unbillig im Sinne des § 1381 BGB. Nur dort, wo die Verfehlung des fordernden Teils nachweislich den Zugewinn beeinträchtigt hat, ist § 1381 BGB heranzuziehen.
LG Freiburg (2 O 246/63) | Datum: 05.11.1963
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