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BGH (II ZR 219/62) | Datum: 05.12.1963
Nach § 270 BGB hat hiernach der Schuldner Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger zu übermitteln; er muß also, falls die Leistung den Gläubiger nicht erreicht, noch einmal leisten. Leistungsort ist jedoch [...]