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Bei der Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 bis 4 BGB über die elterliche Gewalt (heute elterliche Sorge) darf das Recht zur religiösen Erziehung des Kindes nicht von der elterlichen Gewalt abgespalten werden, es sei denn durch eine gleichzeitige Anordnung nach § 1666 BGB. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 1666 BGB (in der zur Zeit der Entscheidung geltenden Fassung) ist, daß der Vater oder die Mutter das Recht der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig gemacht haben. Allein der von dem Erziehungsberechtigten veranlaßte Wechsel des Bekenntnisses eines zwölfjährigen Kindes stellt keine Mißbrauch des Sorgerechts dar. Allerdings kann ein Mißbrauch des Sorgerechtes in einer rechtswidrigen oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Ausübung des Rechtes zur religiösen Erziehung liegen, etwa darin, daß ein Elternteil das Kind ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Teils, vielleicht sogar hinter seinem Rücken, in einem anderen religiösen Bekenntnis als bisher erzieht, besonders dann, wenn hierdurch bei dem Kind Verwirrung, Gewissensnot oder eine schwere seelische Erschütterung hervorgerufen wird, ebenso darin, daß ein Elternteil einen Bekenntniswechsel des Kindes ohne genügende Vorbereitung so schroff und unvermittelt durchführt, daß das Kind in einen seelischen Zwiespalt gerät oder endlich darin, daß ein Elternteil das Kind längere Zeit hindurch den Einflüssen mehrerer Religionsgemeinschaften in solchem Maße aussetzt, daß die Gefahr einer Verwirrung der religiösen Vorstellung des Kindes beschworen wird.

BayObLG (BReg 1 Z 6/62) | Datum: 28.12.1962

NJW 1963, 590 [...]

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