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A. Die objektive Voraussetzung des § 1365 BGB, nämlich eine Verpflichtung, über das Vermögen im ganzen zu verfügen, kann (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) gegeben sein, wenn ein Ehegatte zwei etwa gleichwertige Grundstücke innerhalb von fünf Tagen an verschiedene Erwerber, die nicht miteinander in Verbindung stehen, verkauft und zugleich aufläßt. B. Mehrzahl von Rechtsgeschäften, Gegenleistung: Ohne Bedeutung ist, ob jeder der beiden Erwerber einen dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis zahlt.
LSK-FamR/Hülsmann, § 1365 BGB LS 12 LSK-FamR/Hülsmann, § 1365 BGB LS 13 NJW 1960, 1466 [...]